AGB

Allgemeine Vertragsgrundlagen

1. Anwen­dungs­be­reich
Die­se all­ge­mei­nen Ver­trags­grund­la­gen gel­ten für das Ver­hält­nis zwi­schen der Tex­te­rin bzw. Kon­zep­tio­ne­rin (nach­fol­gend zusam­men: Tex­te­rin) und sei­nem Auf­trag­ge­ber bzw. sei­ner Auf­trag­ge­be­rin (nach­fol­gend zusam­men: Auf­trag­ge­be­rin). Die Tex­te­rin erstellt Tex­te oder Kon­zep­te, die sich nach den Vor­ga­ben der Auf­trag­ge­be­rin rich­ten, und von der Auf­trag­ge­be­rin ver­öf­fent­licht wer­den sollen.

2. Urhe­ber­recht und Nutzungsrecht
2.1 Alle Tex­te und Kon­zep­te der Tex­te­rin unter­lie­gen dem Urhe­ber­rechts­ge­setz. Die Urhe­ber­rech­te ver­blei­ben bei der Texterin.
2.2 Die Nut­zungs­rech­te an den von der Tex­te­rin erstell­ten Tex­ten wer­den indi­vi­du­ell ver­ein­bart. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, wird nur das ein­fa­che Nut­zungs­recht eingeräumt.

3. Bear­bei­tungs­recht; Urhebernennung
3.1. Die Tex­te dür­fen nur bear­bei­tet wer­den, wenn die Tex­te­rin zustimmt. Die Tex­te­rin wird die Zustim­mung nur aus berech­tig­ten Grün­den ver­wei­gern. Als berech­tig­ter Grund gilt ins­be­son­de­re die Ent­stel­lung des Tex­tes. Sofern die Auf­trag­ge­be­rin beab­sich­tigt, den Text zu bear­bei­ten, wird sie zunächst der Tex­te­rin anbie­ten, dass die­se sie gegen ein (dann zu ver­ein­ba­ren­des) Ent­gelt umsetzt. Erklärt sich die Tex­te­rin außer Stan­de, den Text zu bear­bei­ten, so ist die Auf­trag­ge­be­rin berech­tigt, eine/​n Dritte/​n zu benennen.
3.2 Die Tex­te­rin hat das Recht, bei jeder Ver­viel­fäl­ti­gung oder Ver­brei­tung des Tex­tes als Urhe­be­rin genannt zu wer­den. Wird die­ses Recht auf Namens­nen­nung vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­letzt, ist die Tex­te­rin zum Scha­den­er­satz berech­tigt. Davon unbe­rührt blei­ben even­tu­el­le Abspra­chen, wenn die Tex­te­rin als Ghost­wri­te­rin beschäf­tigt wird.

4. Ver­gü­tung
4.1 Tex­ten und Kon­zep­tio­nie­ren sowie sämt­li­che sons­ti­ge Tätig­kei­ten, die die Tex­te­rin für die Auf­trag­ge­be­rin erbringt, sind kos­ten­pflich­tig, sofern nicht etwas ande­res ver­ein­bart ist.
4.2 Die Ver­gü­tung der Tex­te­rin erfolgt für jeden Auf­trag sepa­rat auf Grund­la­ge der gül­ti­gen Preis­lis­te der Tex­te­rin, sofern kei­ne ande­ren Abspra­chen getrof­fen wurden.
4.3 Vor­schlä­ge der Auf­trag­ge­be­rin oder ihre sons­ti­ge Mit­ar­beit haben kei­nen Ein­fluss auf die Höhe der Vergütung.

5. Fäl­lig­keit der Vergütung
5.1 Die Ver­gü­tung ist fäl­lig, wenn das Werk gelie­fert wird. Sie ist ohne Abzug zu zah­len. Haben Tex­te­rin und Auf­trag­ge­be­rin ver­ein­bart, dass das Werk in meh­re­ren Tei­len gelie­fert wird, so ist der jewei­li­ge Teil der Arbeit bei Ablie­fe­rung zu vergüten.
5.2 Über­mit­telt die Tex­te­rin der Auf­trag­ge­be­rin einen Ent­wurf des Tex­tes zur Durch­sicht, han­delt es sich dabei nicht um die Ablieferung.
5.3. Die Tex­te­rin ist berech­tigt, bei Auf­trags­er­tei­lung einen Vor­schuss von einem Drit­tel der Gesamt­ver­gü­tung zu verlangen.

6. Auf­trags­durch­füh­rung
6.1 Im Rah­men des Auf­trags ist die Tex­te­rin in der Gestal­tung der Arbeit frei.
6.2 Eine Über­prü­fung der Arbei­ten auf ihre recht­li­che Zuläs­sig­keit ist von der Tex­te­rin nicht geschul­det. Ins­be­son­de­re prüft die Tex­te­rin nicht, ob die Arbei­ten als Mar­ke oder auf sons­ti­ge Wei­se schutz­rechts­fä­hig sind – und ob die Schutz­rech­te Drit­ter oder wer­be­recht­li­che Bestim­mun­gen durch die Arbei­ten ver­letzt sein könn­ten. Die Über­prü­fung der Arbei­ten auf ihre sach­li­che und for­ma­le Rich­tig­keit sowie recht­li­che Zuläs­sig­keit obliegt der Auftraggeberin.
6.3 Bevor der Text ver­viel­fäl­tigt wird, ist der Tex­te­rin ein Kor­rek­tur­mus­ter zur Frei­ga­be vorzulegen.
6.4 Eine Über­wa­chung der Pro­duk­ti­on durch die Tex­te­rin erfolgt nur auf­grund beson­de­rer Vereinbarung.
6.5 Wenn die Tex­te­rin der Auf­trag­ge­be­rin einen Ent­wurf über­reicht bzw. schickt, und die Auf­trag­ge­be­rin noch etwas ändern las­sen will, so sind die­se Wün­sche nur zu berück­sich­ti­gen, wenn sie inner­halb von zehn Tagen ab Zugang des Ent­wurfs in Text­form oder per pro­to­kol­lier­tem Tele­fo­nat mit­ge­teilt wer­den. Andern­falls greift die Rege­lung zu den Son­der­leis­tun­gen in Punkt 8.1.

7. Beleg­ex­em­pla­re und Eigenwerbung
Von allen ver­viel­fäl­tig­ten Arbei­ten über­lässt die Auf­trag­ge­be­rin der Tex­te­rin drei ein­wand­freie Bele­ge unent­gelt­lich. Die Tex­te­rin ist berech­tigt, die­se Bele­ge, Ver­viel­fäl­ti­gun­gen davon sowie im Arbeits­pro­zess erhal­te­nes posi­ti­ves Feed­back zum Zwe­cke der Eigen­wer­bung zu ver­wen­den. Dies umfasst auch Wer­bung auf der Home­page der Texterin.

8. Son­der­leis­tun­gen; Neben- und Reisekosten
8.1 Ein Kor­rek­tur­durch­gang ist im jewei­li­gen Ange­bot inklu­diert. Alle wei­te­ren Son­der­leis­tun­gen wie die wei­ter­füh­ren­de Umar­bei­tung oder Ände­rung von Ent­wür­fen und Tex­ten wer­den nach dem Zeit­auf­wand bzw. der jeweils aktu­el­len Preis­lis­te der Tex­te­rin berech­net, soweit nicht etwas ande­res ver­ein­bart ist.
8.2 Die Tex­te­rin ist berech­tigt, die zur Auf­trags­er­fül­lung not­wen­di­gen Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung der Auf­trag­ge­be­rin zu bestel­len. Die Auf­trag­ge­be­rin ver­pflich­tet sich, der Tex­te­rin auf Ver­lan­gen eine ent­spre­chen­de schrift­li­che Voll­macht zu erteilen.
8.3 Kos­ten oder Spe­sen, ins­be­son­de­re für Rei­sen, die der Tex­te­rin im Zusam­men­hang mit dem Auf­trag ent­ste­hen und mit der Auf­trag­ge­be­rin abge­spro­chen sind, ist der Tex­te­rin gegen Nach­weis zu erstatten.

9. Schluss­be­stim­mun­gen
9.1 Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land mit Aus­nah­me der Kollisionsnormen.
9.2 Soll­te eine Bestim­mung oder ein Teil einer Bestim­mung die­ses Ver­trags unwirk­sam sein oder wer­den, so wird die Gül­tig­keit die­ses Ver­trags im Übri­gen nicht berührt. Anstel­le der unwirk­sa­men Bestim­mung wer­den die Par­tei­en unver­züg­lich eine ange­mes­se­ne Rege­lung tref­fen, die wirt­schaft­lich dem am nächs­ten kommt, was die Par­tei­en ursprüng­lich gewollt hatten.


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